Umfangreiche Änderung des Nachweisgesetzes erfordert Anpassung der Arbeitsverträge
> Seit dem 1. August 2022
Es ist soweit. Die Europäischen Richtlinie für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (EU) 2019/1152 („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) wurde in Deutschland umgesetzt.... Der Bundestag hat am 23.6.2022 die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beschlossen. Ab dem 01.08.2022 gelten die Änderungen für alle neu abgeschlossenen Arbeitsverträge.
Sind Sie vorbereitet?
Wir sind es. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht von beck rechtsanwälte Partnerschaft mbB beobachten seit Monaten den Gesetzgebungsprozess für die Umsetzung. Viele der neuen Anforderungen sind bereits typischerweise in deutschen Arbeitsverträgen enthalten. Die Anpassung solcher Arbeitsverträge ist daher überschaubar. Gleichwohl ist die Anpassung notwendig, da zukünftig die Nichtzurverfügungstellung von Nachweisinformationen bußgeldbewährt ist.
Einige der wichtigsten Änderungen finden Sie hier:
+ Die Dauer der Probezeit muss angegeben werden.
+ Angaben zum frei wählbaren Arbeitsort müssen genannt werden.
+ Die konkrete Arbeitszeit und die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten sind aufzunehmen. Bei vereinbarter Schichtarbeit muss das Schichtsystem, der Rhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen angegeben werden.
+ Die Angaben zur Arbeit auf Abruf sind erheblich umfangreicher.
+ Die Möglichkeit der Überstundenanordnung und deren Voraussetzung sowie der konkreten Vergütung dieser sind ebenfalls anzugeben.
+ Die Lohnbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen) sind einzeln aufzugliedern.
+ Angabe von vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildungen.
+ Geltung jetzt auch für vorübergehend eingestellte Aushilfen.
+ Bei befristet Beschäftigten ist die Probezeit an die Befristungsdauer anzupassen. Zu lange Probezeitvereinbarungen führen zur Unwirksamkeit.
Die wohl wesentlichste Änderung betrifft die Angaben im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einer Kündigung. Hier sind mindestens
+ das Schriftformerfordernis und
+ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie
+ die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
anzugeben.
Die Änderungen betreffen unmittelbar nur seit dem 01.08.2022 abgeschlossene Arbeitsverträge. Da allerdings die Fristen für die Zurverfügungstellung der Nachweisinformationen stark verkürzt wurden und Nachweisinformationen teilweise bereits am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen, müssen Sie jetzt handeln.
Ein weiterer Grund. Auch Altverträge vor dem 01.08.2022 sind mittelbar betroffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei Altverträgen auf Verlangen die Nachweisinformationen innerhalb von einem Monat, teilweise sogar bereits am siebten Tag nach der Aufforderung, auszuhändigen.
Wenden Sie sich gerne an uns, wir beraten Sie gerne. > Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
> Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG)
> Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152