Digitaler Omnibus: Datenschutz-Erleichterung für KI bleibt aus
> Juni 2026

Die EU-Kommission möchte mit dem sogenannten „Digital Omnibus“ die Nutzung von Daten für Künstliche Intelligenz erleichtern. Vorgesehen ist unter anderem ein neuer Art. 88c DS-GVO. Dieser soll klarstellen, dass die Entwicklung und der Betrieb von KI grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden können.
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Auf den ersten Blick klingt das nach einer wichtigen Erleichterung für Unternehmen. Bei näherem Hinsehen bleibt der praktische Mehrwert aber gering. Denn schon nach geltendem Recht kann ein berechtigtes Interesse an der Entwicklung oder Nutzung von KI in Betracht kommen. Entscheidend bleibt weiterhin die Abwägung im Einzelfall: Welche Daten werden verarbeitet? Zu welchem Zweck? Welche Risiken bestehen für die betroffenen Personen?

Das eigentliche Problem löst der Entwurf nicht. Gerade bei KI ist oft schwer vorhersehbar, welche Erkenntnisse das System aus Daten gewinnt oder welche Ergebnisse es später erzeugt. Die DSGVO verlangt aber, dass personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte Zwecke verarbeitet werden. Diese Zweckbindung passt nur begrenzt zu KI-Anwendungen, die gerade darauf angelegt sind, neue Muster und Zusammenhänge zu entdecken.

Auch andere Rechtsgrundlagen helfen in der Praxis nur eingeschränkt. Eine Einwilligung ist häufig schwer rechtssicher einzuholen und kann widerrufen werden. Eine Vertragsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn die Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung wirklich erforderlich ist.

In ihrem Beitrag in der aktuellen Zeitschrift für Datenschutzrecht kommen Dr. Daniel Sens und Hendrik Sievers daher zu dem Ergebnis: Der geplante Art. 88c DS-GVO-E bestätigt im Wesentlichen nur, was bereits gilt. Für Unternehmen schafft er keine echte Lösung für die zentralen datenschutzrechtlichen Fragen beim Einsatz von KI. Ob der europäische Gesetzgeber den Entwurf noch nachschärft, bleibt abzuwarten.
> Art. 88c DS-GVO-E – Kein spürbarer Mehrwert für Datenverarbeitung im KI-Kontext (Dr. Daniel Sens und Hendrik Sievers, ZD 2026, 320 ff.)

> COM(2025) 837 bzw. 2025/0360 (COD)